Einrichtung eines besonderen Behördenpostfachs (beBPo)

Rechtsgrundlage hierfür ist der § 130 a Abs. 4 Nr. 3 ZPO, gleichlautend mit § 55a Abs. 4 Nr. 3 VwGO, § 46c ArbGG, § 65a SGG und § 52a FGO i. V. m. § 174 ZPO; jeweils in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung.

Als sicherer Übermittlungsweg für die elektronische Kommunikation mit den Gerichten sieht das Gesetz für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts insbesondere das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) vor. Die Justiz empfiehlt die Verwendung des beBPo, da es alle fachlichen Anforderungen abbildet und auf die Anbringung von qualifizierten elektronischen Signaturen verzichtet werden kann.

Prüfstelle gemäß § 7 ERVV

Für die rheinland-pfälzischen Behörden, Kommunen und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts wird die gemäß § 7 Abs. 1 ERVV einzurichtende öffentliche Stelle ("beBPo-Prüfstelle") beim Landesbetrieb Daten und Information angesiedelt.

Zusätzliche Informationen zum besonderen Behördenpostfach finden Sie auch auf der Seite der Justiz in Rheinland-Pfalz: https://ejustice.rlp.de/de/behoerden-berufstraeger/behoerden/

Antragsformulare und weitere Informationen zur Einrichtung eines beBPo erhalten Sie bei unserem Kunden-HelpDesk.